Teilpension und Altersteilzeit

Gestern wurden im Parlament die Einführung der Teilpension und Änderungen in der Altersteilzeit beschlossen. Hier findest du die wesentlichen Punkte im Überblick.

Teilpension

2026 wird die Möglichkeit einer Teilpension eingeführt. Diese ermöglicht eine Kombination von teilweisem Pensionsbezug bei reduzierter Arbeitszeit. Teilpension kann angetreten werden, sobald man einen Anspruch auf eine Alterspension hat:

• Korridorregelung demnächst ab 63 Jahre
• Langzeitversichertenregelung ab 62 Jahre
• Schwerarbeiterpension ab 60 Jahre
• Alterspension bei Männern ab 65 und bei Frauen je nach Jahrgang im Zuge der Angleichung an das Regelpensionsantrittsalter an die Männer

Bei der Teilpension muss die Arbeitszeit um mindestens 25 bis 75 % reduziert werden. Voraussetzung ist eine Einigung mit dem Arbeitgeber. Man kann dann 25%, 50% oder 75% der Pension beziehen.

• Bei einer Arbeitszeitreduktion um 25 bis 40 %, bekommt man 25 % Teilpension
• Bei einer Reduktion um 41 bis 60 %, bekommt man 50 % Teilpension.
• Bei einer Reduktion um 61 bis 75 %, bekommt man 75 % Teilpension.

Was ist daran neu?

Bislang kann man entweder die ganze Pension beantragen oder nicht. Künftig soll man vorläufig auch nur einen Teil der Pension beantragen können und erst später die volle Pension. Damit die Kombination aus Teilpensionsbezug und Erwerbstätigkeit möglich ist, werden in der Teilpension die Wegfallbestimmungen geändert, denn bislang kann man bei Pensionsbezug vor dem Regelpensionsalter maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen (2025: 551,1 EUR).

Was bringt das?

Wenn man vor dem Regelpensionsalter in Pension geht, hat man Abschläge für den vorzeitigen Pensionsbezug. Diese betragen bei der Korridorpension 5,1 % pro Jahr, bei der Langzeitversichertenregelung 4,2 % und bei der Schwerarbeitspension 1,8 % pro Jahr.

Wenn man nun nur einen Teil der Pension bezieht, gibt es auch nur für diesen Teil Abschläge. Während der Phase einer Teilpension setzt sich das Gesamteinkommen also aus der anteiligen Pensionsleistung und dem Teilzeitentgelt zusammen. Am Pensionskonto werden entsprechend der Beitragsgrundlage für die Teilzeitarbeit Gutschriften erworben, aus denen sich bei Beendigung der Erwerbstätigkeit und dem vollständigen Übertritt in die Pension der zusätzliche Pensionsanspruch errechnet.

Wenn man die ganze Pension erst nach dem Regelpensionsalter antritt, erhält man für den Teil des Pensionsanspruchs am Pensionskonto Boni von 5,1 % pro Jahr des Antritts nach dem Regelpensionsalter (für maximal 3 Jahre). Diese können dann die Abschläge bei der Teilpension kompensieren.

Wichtig: Die Abfertigung alt steht auf Basis der ursprünglichen (nicht reduzierten) Arbeitszeit zu. Das gilt auch, wenn man vor der Teilpension in Altersteilzeit war.

Besteuerung

Die GPA setzt sich dafür ein, dass die Teilpension und das Teilzeitentgelt gemeinsam besteuert werden, damit es nicht im Folgejahr zu einer Pflichtveranlagung kommt. Das ist leider noch nicht fixiert, wäre aber sehr sinnvoll, damit die Teilpension attraktiv wird.

Altersteilzeit wird an die Teilpension angepasst

Die Altersteilzeit ermöglicht derzeit eine Arbeitszeitreduktion vor dem Pensionsantritt, wenn man die Arbeitszeit um 40 bis 60 % reduziert und vom Arbeitgeber einen Lohnausgleich erhält. Diese kann man derzeit noch 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter beginnen.
Künftig kann man Altersteilzeit nicht mehr fünf, sondern nur noch drei Jahre in Anspruch nehmen. Altersteilzeit kann man nur noch machen, bis ein Pensionsanspruch besteht. Wer also 60 Jahre alt ist und mit 63 in Korridorpension gehen kann, kann von 60 bis 63 Altersteilzeit machen. Wer erst mit 65 einen Pensionsanspruch hat, kann ab 62 drei Jahre in Altersteilzeit gehen.

Schrittweiser Übergang

Die Reduktion auf drei Jahre erfolgt schrittweise ab 2026. Im Jahr 2026 besteht noch die Möglichkeit für 4,5 Jahre, 2027 für vier Jahre und 2028 für 3,5 Jahre Altersteilzeit. Voraussetzung ist, dass man in 5 Jahren das Regelpensionsalter erreicht. Altersteilzeit gebührt fünf Jahre vor einem möglichen Pensionsantritt:

• Bis 2025: 5 Jahre
• 2026: 4,5 Jahre
• 2027: 4 Jahre
• 2028: 3,5 Jahre
• Ab 2029: 3 Jahre

Kombination möglich

Es ist künftig etwa möglich, mit 60 Jahren die Arbeitszeit zu halbieren und dabei 3 Jahre Altersteilzeit mit Lohnausgleich zu machen und dann weitere 2 Jahre das Teilzeitentgelt mit der Teilpension zu kombinieren.

Liebe Grüße

dein Gewerkschaftsteam

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