geplante Änderungen im Pensionsrecht

Ausnahme bei der Anhebung des Alters der Korridorpension wird erweitert

Für Menschen, die bereits in Altersteilzeit sind, gibt es eine Ausnahmebestimmung von der Anhebung des Alters für die Korridorpension. Diese war zunächst für Altersteilzeitvereinbarungen vorgesehen, die bis zum 1.4. 2025 wirksam geworden sind. Ich habe nun im Parlament einen Abänderungsantrag eingebracht, diese Frist auf den 16.6.2025 nach hinten zu verschieben. Folge: Der in der Altersteilzeitvereinbarung zugrunde gelegte Pensionsantritt bleibt weiterhin aufrecht, man kann dann trotz Anhebung auch mit 62 Jahren in Pension gehen.

Ab Jänner 2026 wird das Zugangsalter von 62 auf 63 Jahre angehoben. Pro Quartal steigt es um 2 Monate. Auch das Ausmaß der erforderlichen Versicherungszeiten wird von 40 auf 42 Jahre ausgeweitet.

Korridorpension: Was ist das und was ändert sich?

Die Korridorpension ist eine Möglichkeit, früher in Pension zu gehen – aber mit Abschlägen. Ab 2026 wird es Änderungen geben. Hier gibt es die Antworten auf die wichtigsten Fragen. Mehr dazu

Einführung Teilpension 

Länger gesund arbeiten, mehr Flexibilität und höhere Pension: Das sind die Vorteile der neuen Teilpension! Sie kommt ab Jänner 2026 und schafft Freiräume für Gesundheit, Familie und Erholung.

2026 wird die Möglichkeit einer Teilpension eingeführt. Diese ermöglicht eine Kombination von teilweisem Pensionsbezug bei reduzierter Arbeitszeit. Teilpension kann angetreten werden, sobald man einen Anspruch auf eine Alterspension hat:

– Korridorregelung demnächst ab 63 Jahre
– Langzeitversichertenregelung ab 62 Jahre
– Schwerarbeiterpension ab 60 Jahre
– Alterspension bei Männern ab 65 und bei Frauen je nach Jahrgang im Zuge der – Angleichung an des Regelpensionsantrittsalter an die Männer

Bei der Teilpension muss die Arbeitszeit um mindestens 25 bis maximal um 75 % reduziert werden. Voraussetzung ist eine Einigung mit dem Arbeitgeber. Man kann dann 25%, 50% oder 75% der Pension beziehen.

• Bei einer Arbeitszeitreduktion um 25 bis 40 %, bekommt man 25 % Teilpension
• Bei einer Reduktion um 41 bis 60 %, bekommt man 50 % Teilpension.
• Bei einer Reduktion um 61 bis 75 %, bekommt man 75 % Teilpension.

Was ist daran neu? 

Bislang kann man entweder die ganze Pension beantragen oder nicht. Künftig soll man vorläufig auch nur einen Teil der Pension beantragen können und erst später die volle Pension. Damit die Kombination aus Teilpensionsbezug und Erwerbstätigkeit möglich ist, werden in der Teilpension die Wegfallbestimmungen geändert, denn bislang kann man bei Pensionsbezug vor dem Regelpensionsalter maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen (2025: 551,1 EUR)

Was bringt das? 

Wenn man vor dem Regelpensionsalter in Pension geht, hat man Abschläge für den vorzeitigen Pensionsbezug. Diese betragen bei der Korridorpension 5,1 % pro Jahr, bei der Langzeitversichertenregelung 4,2 % und bei der Schwerarbeitspension 1,8% pro Jahr.

Wenn man nun nur einen Teil der Pension bezieht, gibt es auch nur für diesen Teil Abschläge. Während der Phase einer Teilpension setzt sich das Gesamteinkommen also aus der anteiligen Pensionsleistung und dem Teilzeitentgelt zusammen. Am Pensionskonto werden entsprechend der Beitragsgrundlage für die Teilzeitarbeit Gutschriften erworben, aus denen sich bei Beendigung der Erwerbstätigkeit und dem vollständigen Übertritt in die Pension der zusätzliche Pensionsanspruch errechnet.

Beispiel: Eine Person hat mit 63 Jahren Anspruch auf eine Korridorpension und will die Teilpension in Anspruch nehmen. Auf dem Pensionskonto befindet sich aufgrund der bisherigen Versicherungszeiten eine Gutschrift von 3.000 Euro pro Monat. Wird nun die Arbeitszeit um 50 % reduziert, wird 50 Prozent des Kontos geschlossen und man erhält 1.500 Euro minus des Abschlags von 10,2 % (für zwei Jahre) – also 1.347 Euro – Teilpension. Zu dieser Teilpension erhält man das Teilzeitgehalt.

Wenn man dann später ganz in Pension geht, setzt sich die volle Pension aus der Teilpension plus jenem Teil zusammen, der auf dem Konto geblieben und durch die Erwerbstätigkeit weiter gewachsen ist und für den man dann keine Abschläge hat.

Wichtig: Die Abfertigung alt steht auf Basis der ursprünglichen (nicht reduzierten) Arbeitszeit zu.

Was genau dahinter steckt, für wen sich die Teilpension lohnt und wie man sie beantragt – das erfährst du hier im Detail!

Altersteilzeit wird an die Teilpension angepasst 

Die Altersteilzeit ermöglicht derzeit eine Arbeitszeitreduktion vor dem Pensionsantritt, wenn man die Arbeitszeit um 40 bis 60 % reduziert und vom Arbeitgeber einen Lohnausgleich erhält. Diese kann man derzeit noch maximal 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter beginnen, wenn man eine kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarung macht.

Künftig kann man Altersteilzeit drei Jahre in Anspruch nehmen. Altersteilzeit kann man nur noch machen, bis ein Pensionsanspruch besteht. Wer also 60 Jahre alt ist und mit 63 in Korridorpension gehen kann, kann von 60 bis 63 Altersteilzeit machen. Wer erst mit 65 einen Pensionsanspruch hat, kann ab 62 drei Jahre in Altersteilzeit gehen.

Eine Kombination ist möglich. Es ist künftig etwa möglich, mit 60 Jahren die Arbeitszeit zu halbieren und dabei 3 Jahre Altersteilzeit mit Lohnausgleich zu machen und dann weitere 2 Jahre das Teilzeitentgelt mit der Teilpension zu kombinieren.

Der Lohnausgleich bezieht sich ab 2026 auf die Normalarbeitszeit ohne Überstunden, die Möglichkeit des Zuverdiensts während einer geförderten Altersteilzeit wird wegfallen.

Schrittweiser Übergang 

Die Reduktion auf drei Jahre erfolgt schrittweise ab 2026. Im Jahr 2026 besteht noch die Möglichkeit für 4,5 Jahre, 2027 für 4 Jahre und 2028 für 3,5 Jahre Alterssteilzeit.

Die Bestimmungen sind nun in Begutachtung und sollen im Juli vom Nationalrat beschlossen werden.

Korridorpension: Was ist das und was ändert sich?

Sobald die endgültige Beschlussfassung vorliegt, werden wir wieder informieren!

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