vom Dienstplan bis zur Abrechnung

Dienstplan

Auszug aus dem Arbeitszeitgesetz (AZG):

Gemäß §19c AZG ist die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderungen zu vereinbaren.

Regelung Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) Kollektivvertrag:

§ 15 Dienstplan
1) Die Arbeitszeit eines Kalendermonats ist im Mobilen
Bereich bis spätestens 14. des Vormonats, in den übrigen Bereichen bis 1. des Vormonats zu vereinbaren.
2) Die Vereinbarung hat die Lage der Arbeitszeit (Tag
und Art des Dienstes mit Bekanntgabe von Arbeitsbeginn und -ende) sowie der Rufbereitschaft vorzusehen.

Regelung Kollektivvertrag für Mobile Dienste Steiermark:

§ 15 Dienstplan
1) Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basisdienstplanes jeweils zwei Wochen im Vorhinein zu vereinbaren.
2) Für Änderungen im Dienstplan, die innerhalb von
2 Kalenderwochen vorgenommen werden, gilt: Eine
Änderung des vereinbarten Dienstplanes im Ausmaß
einer Stunde pro Tag gilt als einvernehmlich vereinbart. Bei allen darüberhinausgehenden Änderungen
muss ein Einvernehmen mit den Mitarbeiterinnen hergestellt werden.

Anmerkung: (Das ist ein Vorschlag, notwendige Änderungen – weil man ja auch sein Freizeit schon teilweise geplant hat – sind umgehend der Vorgesetzten mitzuteilen, bzw.  abzuändern).

Dienstplanänderungen: gehen nur wenn, wenn die MitarbeiterIn vorher gefragt wird. Als MitarbeiterIn ist man nicht verpflichtet, ständig auf den Dienstplan zu schauen ob Änderungen gemacht wurden. Wenn die MitarbeiterIn aus persönlichen Gründen nicht „einspringen“ kann so ist das keine Arbeitsverweigerung.

Wann muss man einspringen: Nur im Notfall, wie z.B. Unwetterkatastrophe, Brand usw. Urlaub und Krankenstand ist kein Notfall.

Niemand muss in der Freizeit erreichbar sein und ist auch nicht verpflichtet, in der Freizeit zurückzurufen.

Arbeitszeitaufzeichnung

Jede MitarbeiterIn muss tagtäglich ihr Bestes geben und korrekt arbeiten. Das gilt aber nicht nur für die Arbeit selbst, sondern auch für die Arbeitszeitaufzeichnungen.
Jede MitarbeiterIn ist verpflichtet, die Arbeitszeit so zu schreiben, wie sie tatsächlich gearbeitet hat.

NICHT MEHR, NICHT WENIGER UND AUCH NICHT WO ANDERS DAZU!!!

Die Arbeitszeitaufzeichnung ist ein Dokument! Jede nicht korrekte bzw. tatsächliche gearbeitete Arbeitszeitaufzeichnung ist daher eine Dokumentenfälschung. Der Arbeitgeber kann sogar eine Strafe bekommen bzw. muss Strafe zahlen, wenn die Arbeitszeitaufzeichnung nicht korrekt geschrieben wird.

Wenn man Stunden nicht schreibt bzw. wo anders dazu schreibt, dann bekommt man nicht nur die Arbeitszeit nicht abgegolten, sondern auch eventuelle Zuschläge wie z.B. Überstunden-, Mehrleistungsstunden, Sonn– u. Feiertagszuschläge usw.

Ganz wichtig: nur bei korrekter Arbeitszeitaufzeichnung gilt auch der Versicherungsschutz!

In der Arbeitszeit und in der Zeit zur und von der Arbeit ist jede/r MitarbeiterIn versichert. Wenn mal was passiert, dann wird natürlich auch der Dienstplan bzw. die Arbeitszeitaufzeichnung herangezogen.

Ist dann die tatsächliche Arbeitszeit nicht geschrieben, kann man nicht beweisen, dass man noch gearbeitet hat und es ist dann kein Arbeitsunfall.

Abrechnung:

Überall wo Menschen arbeiten, können und dürfen Fehler passieren. Daher ein ganz wichtiger Tipp: Bitte kontrolliere (in deinem eigenen Interesse) deine Abrechnung und deine Gehaltszettel. Deine Betriebsräte erklären dir gerne die Abrechnung und sind dir bei Unklarheiten gerne bei der Kontrolle behilflich.

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2 Antworten zu “vom Dienstplan bis zur Abrechnung

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