Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung

Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte § 8 Abs 3 Angestelltengesetz und für Arbeiter § 1154b ABGB; insbesondere gebührt Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß:

Hier eine Auflistung in welchen Bereich der Volkshilfe Steiermark was gilt:

Merkblatt Dienstfreistellungen

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