Pflegefreistellung

Pflegefreistellung:

Zur notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen besteht Anspruch auf 1 Woche Pflegefreistellung! Nahe Angehörige sind EhegattInnen, eingetragenen PartnerInnen und LebensgefährtInnen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, leibliche Kinder, von EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen und LebensgefährtInnen, Enkel, Urenkel, Adoptiv- und Pflegekinder.

Neu seit 1.11.2023

  • Für die Pflege eines nahen Angehörigen ist kein gemeinsamer Haushalt mehr nötig
  • Die Pflegefreistellung kann zudem für jede kranke Person im gemeinsamen Haushalt (Hauptwohnsitz!) in Anspruch genommen werden, auch wenn es kein naher Angehöriger ist.

Seit 1. Jänner 2013 haben Eltern für ihre Kinder bis zum 12.Lebensjahr Anspruch auf „Krankenpflegefreistellung“ – und zwar unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

Für nichtleibliche Kinder können sie als EhegattIn, eingetragene/r PartnerIn oder LebensgefährtIn nur dann Krankenpflegefreistellung nehmen, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Betreuungsfreistellung:

Pflegefreistellung kann auch dann genommen werden, wenn wegen der notwendigen Betreuung des gesunden Kindes an der Arbeitsleistung verhindert sind, weil die Person, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist – z.B. weil sie erkrankt ist, ins Krankenhaus musste usw. Für die so genannte Betreuungsfreistellung ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich. Seit 1. Jänner 2013 kann auch für nicht leibliche Kinder Betreuungsfreistellung in Anspruch nehmen, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Der Arbeitgeber muss unverzüglich, das heißt, so schnell wie möglich informieren, wenn Pflegefreistellung genommen werden muss. Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.

Pflegefreistellung verbraucht und das Kind wird krank – was dann?

Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung ausgeschöpft ist und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen besteht, kann für die notwendige Pflege eines Kindes unter 12 Jahren ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub genommen werden, sofern noch offener Urlaub besteht. Sie müssen aber dem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass Sie aus diesem Grund Urlaub ohne Vereinbarung nehmen.

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